Statuten
Name, Sitz und Zweck
Art. 1. Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für die Erforschung des 18. Jahrhunderts“ (im folgenden „Gesellschaft“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Sitz der Gesellschaft ist Zürich.
Art. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erforschung des 18. Jahrhunderts auf allen Gebieten des geistigen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens, vor allem der Schweiz. Dieser Aufgabe kommt die Gesellschaft nach, indem sie insbesondere
– den Austausch über laufende und projektierte Forschungen unter ihren Mitgliedern pflegt und die Öffentlichkeit darüber informiert,
– Anregungen zur Erforschung der Epoche, vor allem in bisher vernachlässigten Sektoren, gibt,
– wissenschaftliche Arbeiten ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Möglichkeiten fördert,
– wissenschaftliche Tagungen veranstaltet,
– mit anderen Gesellschaften und Institutionen zur Erforschung des 18. Jahrhunderts im In- und Ausland zusammenarbeitet.
Mitgliedschaft
Art. 3. Die Gesellschaft hat ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Art. 4. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Ausschuss (cf. Art. 7ff.) auf Grund eines schriftlichen Antrags. Der Ausschuss informiert die Mitglieder über die Neuaufnahmen. Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann an die Mitgliederversammlung rekurriert werden.
Art. 5. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung des Austritts auf das Ende des Geschäftsjahrs, nach Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder durch Ausschluss, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder den Ausschluss beantragen und an der Mitgliederversammlung ihm mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
Art. 6. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Organisation
Art. 7. Die Organe der Gesellschaft sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand,
– der Ausschuss,
– die Rechnungsrevisoren.
Art. 8. Die Präsidentin/der Präsident (Funktionsbezeichungen gelten im folgenden für beide Geschlechter) lädt namens des Vorstandes einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein, die mit einer wissenschaftlichen Tagung verbunden sein kann. Die Einladung geschieht schriftlich, unter Angabe der Traktandenliste, mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Anträge von Mitgliedern sind dem Präsidenten schriftlich und mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Ausserordentliche Versammlungen kann der Vorstand aus eigenem Entschluss oder auf Grund des Verlangens von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. Der Mitgliederversammlung obliegen:
– die Abnahme des Tätigkeitsberichts des Präsidenten,
– die Abnahme der Jahresrechnung,
– die Festsetzung des Jahresbeitrags,
– die Wahl des Vorstands, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren,
– die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
– der Entscheid über den Ausschluss und der Rekursentscheid über die Aufnahme von Mitgliedern.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der Gesellschaft, durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht die Versammlung geheime Abstimmung beschliesst.
Art. 9. Dem Vorstand gehören mindestens 7 natürliche Personen an: der Präsident, der Vizepräsident, der Aktuar, der Quästor und mindestens drei Beisitzer. Dabei sollen nach Möglichkeit die verschiedenen wissenschaftlichen Forschungsbereiche, die Landessprachen, die Forschergenerationen und die beiden Geschlechter vertreten sein.
Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist möglich, die Amtsdauer des Präsidenten ist auf maximal 6 Jahre beschränkt. Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder können ad interim vom Vorstand selbst ersetzt werden. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach aussen. Für die Besorgung der laufenden Geschäfte bestellt er einen Ausschuss, dem mindestens der Präsident, der Vizepräsident, der Aktuar und der Quästor angehören. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfaches Mehr seiner an einer Sitzung anwesenden Mitglieder (wobei mindestens fünf Mitglieder anwesend sein müssen), mit Stichentscheid des Vorsitzenden.
Art. 10. Vorstand oder Mitgliederversammlung können die Erfüllung einzelner Aufgaben einer Kommission oder einem Mitglied übertragen, die nicht dem Vorstand anzugehören brauchen.
Art. 11. Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar. Die Revisoren prüfen jährlich die Rechnung und den Vermögensbestand und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Änderung der Statuten
Art. 12. Änderungen der Statuten können von jeder Mitgliederversammlung mit einfachem Stimmenmehr beschlossen werden; die Abänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Versammlung versandt werden.
Auflösung
Art. 13. Zur Auflösung der Gesellschaft ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder notwendig. Ist die einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine zweite Versammlung einberufen oder eine Urabstimmung durchführen.
Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das etwa vorhandene Vermögen an die Schweizerische Akademie der Geisteswissenschaften.
Statuten vom 15. November 1991; die revidierte Fassung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 16. Dezember 1995 in Kraft.
Der Präsident:
Prof. Dr. Helmut Holzhey
Die Aktuarin:
Dr. Simone Zurbuchen
|